Anerkennung als Verfolgter

Die Wiedergut­machungsakten der Adenauers im Archiv des Rhein-Sieg-Kreises

Unter dem Begriff ‚Wiedergutmachung‘ werden viele verschiedene Maßnahmen verstanden, mit denen die unter dem nationalsozialistischen Regime verfolgten Personen für ihr Leid entschädigt werden sollten. Mit der ‚Anweisung Nr. 2900‘ der britischen Militärregierung vom 22. Dezember 1945 wurden diese Maßnahmen erstmals für den heutigen Rhein-Sieg-Kreis formalisiert. Dadurch hatten Personen mit Wohnsitz in der britischen Zone die Möglichkeit, ihre Anerkennung als Verfolgte oder Verfolgter zu beantragen. Anerkannte Personen hatten Anspruch auf weitere Lebensmittelrationen, öffentliche Wohlfahrtsunterstützung und/oder bevorzugte Zuteilung von Wohnungen und Arbeitsplätzen.

Auch das Ehepaar Konrad und Gussie Adenauer beantragte ihre Anerkennung (Abb. 1 und 2). Die vielleicht irritierende Überschrift ‚Antrags-Formular für frühere Häftlinge der Konzentrationslager‘ bezieht sich darauf, dass die Anerkennung zuerst nur für Personen möglich war, die im KZ interniert worden waren. Im Formular mussten Antragsteller*innen so genau wie möglich angeben, wo, wann und aus welchen Gründen sie inhaftiert wurden, auch u.a. ob und wie sie misshandelt wurden.

Konrad Adenauer gibt in seinem Antrag an, dass er aufgrund „polit. Haltung gegen die NSDAP und das 3. Reich“ inhaftiert wurde. Als weitere Einzelheiten fügt er hinzu: „Aus d. Lager Köln-Messe wurde ich wegen Lebensgefährl. Erkrankung entlassen, nach 14 Tagen wieder verhaftet. Der Aufenthalt im Gefängnis Brauweiler war wie üblich 1 Woche lang jeden Tag 4-5 Stunden Verhör. Der Aufenthalt war besonders qualvoll, weil meine Zelle über dem Folterungsraum lag, so daß ich alles hören konnte.“

Der Grund der Gefangensetzung bei Gussie Adenauer lautet ebenfalls „politische Gegnerschaft gegen die NSDAP“, dazu: „und um Material gegen meinen Mann zu erpressen“.

Für die Anerkennung wurden strenge Richtlinien angelegt, und auch bereits anerkannte Fälle konnten wieder aberkannt werden, wenn sie für die Anforderungen späterer Richtlinien nicht ausreichten. So äußert bei der Überprüfung der Anerkennung des Bundeskanzlers im Dezember 1952 ein Mitglied des Kreisanerkennungsausschusses Bedenken (Abb. 3), da die Haftdauer nicht die für die Anerkennung erforderlichen sechs Monate erreichte. Aus diesem Grund musste der Prior Emmanuel von Severus der Abtei Maria Laach den Beweis einreichen (Abb. 4), dass Adenauer ein Jahr illegal in der Abtei lebte.

Heute befinden sich die ‚Wiedergutmachungsakten‘ der Adenauers, zusammen mit über 2.300 anderen, im Archiv des Rhein-Sieg-Kreises. Die beiden Akten sind relativ dünn. Gussie Adenauer starb bereits 1948; anders als viele andere Opfer beantragte Konrad Adenauer nie Entschädigung nach den – in seiner Amtszeit als Bundeskanzler eingeführten – Bundesentschädigungsgesetzen. Dennoch gewähren die Akten einen faszinierenden Einblick in das Anerkennungsverfahren, das durch eine oft kritisierte Beweislast für die Antragstellenden und durch bürokratische Hürden geprägt war.

Alicia Enterman

Quellenangabe:

Archiv des Rhein-Sieg-Kreises (ARSK), Bestand Siegkreis (SK)
ARSK, SK, Nr. 4991-03: Antrag der Gussie Adenauer in Rhöndorf auf Anerkennung als politisch Verfolgte
ARSK, SK, Nr. 4991-04: Antrag des Dr. Konrad Adenauer in Rhöndorf auf Anerkennung als politisch Verfolgter

ARSK, SK, Nr. 4991-04: Antrag des Dr. Konrad Adenauer in Rhöndorf auf Anerkennung als politisch Verfolgter

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